Wie bereits in der Folge 18 der "Brieftaube beschrieben, haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Wechselmodalitäten für die anstehende Wechselperiode im Oktober diesen Jahres zusammengefasst.
Auf der letzten Mitgliederversammlung unseres Verbandes im Januar 2025 wurde eine Änderung des Paragrafen 10 der Verbandssatzung in Anlehnung an Paragrafen 6 der Reiseordnung beschlossen. Hintergrund der Änderungen der o.g. Paragrafen war die sehr hohe Zahl von Wechseln in der Züchterschaft, die oft unbegründet und/oder in einer persönlichen Vorteilsnahme aufgrund besserer sportlicher Lage zu suchen waren. Dies hat oft zu großem Unmut und zu erheblichen finanziellen Auswirkungen bei den beteiligten Reisevereinigungen und Transportgemeinschaften geführt. Es war ausdrücklicher Wunsch der Regionalverbandsvorsitzenden diesen „Wechseltheater“ zukünftig Einhalt zu gebieten. Dem haben wir mit der Änderung der Paragrafen §6 und §10 Rechnung getragen. Des Weiteren haben diese angestrebten und teilweise auch vollzogenen Wechsel unsere Kommissionen erheblich belastet. Dies ging so weit, dass einzelne gerichtliche Verfahren gegenüber unserem Verband angestrengt wurden. Die beschlossenen Änderungen betreffen in der Realität nicht die Mehrheit unserer Züchter, sondern nur ein kleiner Teil, der in der Vergangenheit immer nach besseren sportlichen Lagen gesucht hat.
Die Grundintention ist, dass ein Wechsel in eine andere Reisevereinigung innerhalb oder außerhalb des Regionalverbandes grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Bei der Formulierung der Regelung haben wir uns an vielen anderen sportlichen Verbänden orientiert. Oftmals ist die geografische Lage entscheidend für die sportliche Zugehörigkeit von Vereinen oder Einzelsportlern, so z.B. in den Fußballkreisen, welcher der DFB festlegt. Im Folgendem ein paar wichtige Antworten auf die wichtigsten Fragen. Der Paragraf 10 wurde durch die beschlossenen Änderungen zunächst einmal deutlich verschlankt. Der Wunsch eines Wechsels von einem Züchter zu einer anderen RV innerhalb und außerhalb des Regionalverbandes muss jetzt von der Organisationskommission genehmigt werden. Hierzu haben wir ein entsprechendes Formular entwickelt. Im Paragraf 6 der Reiseordnung wurde festgelegt, dass eine Schlagkoordinate (Stand 31.03.2025) sportlich einer Reisevereinigung zugeordnet ist und dass eine Zuordnung dieser Schlaganlage nur durch die Organisationskommission geändert werden kann. Das ist notwendig, um einen reibungslosen Ablauf des Sportgeschehens zu gewährleisten und ist lediglich eine Verschriftlichung der ohnehin schon gängigen Praxis im sportlichen Alltag. Wir haben uns hier an der Praxis anderer Sportarten orientiert, die ebenfalls Regeln für die sportliche Zugehörigkeit festgelegt haben.
Darf ich jetzt noch wechseln oder bin ich dauerhaft an meine RV gebunden?
Zunächst einmal ist jeder Züchter durch die Koordinaten seiner Schlaganlage an seine RV gebunden. Das sportliche Geschehen auf dieser Schlaganlage ist somit festgelegt. Mitgliedschaftsrechte lassen sich jedoch hierdurch nicht ableiten. Dies liegt immer noch in den Händen der Reisevereinigung bzw. des Regionalverbandes, es sei denn, die Organisationskommission muss in manchen Fällen eine Zuordnung vornehmen
Bleibt der Status Quo erhalten?
Ja. Bestehende Mitgliedschaften hatten und haben weiterhin Bestand. Nur wenn ein Züchter einen Wechselwunsch äußert, wird die Organisationskommission diesen Wunsch sorgfältig überprüfen. Dazu muss der Grund für den beantragten Wechsel genannt werden. Zusätzlich werden auch die betroffenen Regionalverbände befragt. Wechsel, die offensichtlich nur angestrebt werden, um sich einen sportlichen Vorteil zu verschaffen, werden nicht mehr genehmigt. Ein Wechsel des Wohnortes und somit der Schlaganlage wird auch zukünftig zu einer neuen sportlichen Zugehörigkeit führen.
Wann ist ein Wechsel ausgeschlossen?
Wechsel aufgrund von sportlicher Vorteilsnahme und / oder aufgrund hoher Wettbewerbskonkurrenz sind zukünftig ausgeschlossen. Der Wechsel ist zudem ausgeschlossen, wenn ein Züchter innerhalb der letzten drei Jahre bereits einen Wechsel beantragt hat.
Was muss ich tun, wenn ich die RV wechseln will?
Im Anschluss an diesen Artikel finden Sie das neue Formular für Wechselvorgänge.
Das Ausfüllen des Formulars ist für die Bearbeitung zwingend erforderlich. Das Formular muss per Einschreiben an die Geschäftsstelle unseres Verbandes geschickt werden! Formulare, die per Mail eingehen, werden nicht bearbeitet. Das gilt auch für Formulare, die per Mail oder per Post an private Adressen der Mitglieder der Organisationskommission geschickt werden. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Kündigungsbedingungen im Übrigen durch dieses Formular nicht berührt werden. Sie müssen also weiterhin schriftlich – am rechtssichersten per Einschreiben – Ihre Mitgliedschaft in der Reisevereinigung kündigen. Den Nachweis hierüber fügen Sie bitte dem Wechselformular bei.
Wann muss ich meinen Wechsel beantragen?
Anträge werden ausschließlich in der Zeit vom 1.10. bis 31.10. jeden Jahres akzeptiert.
Wann erfahre ich, ob mein Wechsel genehmigt wurde?
Die Organisationskommission erhält die eingegangenen Wechselanträge zur Bearbeitung. Im November entscheidet die Kommission über die beantragten Wechsel und Sie erhalten hiernach schriftlich die Mitteilung über die Entscheidung der Organisationskommission.
Was passiert, wenn mein Wechsel abgelehnt wurde?
Sie stehen dann nicht ohne RV da – Sie können Ihre Kündigung bis zum 31.12. in Ihrer RV zurücknehmen. Bitte beachten Sie aber, dass ein Wechselgesuch in den kommenden drei Jahren ausgeschlossen ist. Gibt es noch offene Fragen? Dann zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden! Schreiben Sie am besten eine Mail an