Erfahren Sie hier alles Wissenswerte rund um die Wechselperiode 2026!

 

Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen Mitgliedschaftsrechten und der sportlichen Zuordnung einer Schlaganlage. Ein Verbandsmitglied kann – sofern es aufgenommen wird – auch in mehreren RVen Mitglied sein. Entscheidend für die sportliche Ausübung ist jedoch die festgelegte Zuordnung der Schlaganlage zu einer RV: Von dieser Schlaganlage können die Tauben nur in der RV gereist werden, der die Schlaganlage zugeordnet ist.

 

Wir orientieren uns damit zum Beispiel an bestehenden Fußballkreisen mit den entsprechenden Sportanlagen. Auch in anderen Bereichen gibt es vergleichbare räumliche Zuordnungen.

 

Bereits im letzten Jahr hat die Mitgliederversammlung des Verbandes umfangreiche Änderungen des Paragrafen 10 der Verbandssatzung und des Artikels 205 der Reise- und Vergabeordnung Sport (RVO) beschlossen. Im Mittelpunkt dieser Regelung steht der Schutz gewachsener Strukturen im Brieftaubensport.

 

Reisevereinigungen und Transportgemeinschaften sind darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder- und Einsatzstellenstrukturen verlässlich bleiben. Größere Mitgliederbewegungen können diese Strukturen erheblich schwächen und im Einzelfall dazu führen, dass Einsatzstellen oder Gemeinschaften nicht mehr tragfähig sind.

 

Deshalb wurde die sportliche Zuordnung einer Schlaganlage zu einer RV verbindlich geregelt. Diese Zuordnung hat Bestand und gibt den RVen und TGen damit Planungssicherheit.

 

Ein Wechsel der sportlichen Zuordnung kommt deshalb nur noch in sachlich begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Solche Gründe können beispielsweise vorliegen, wenn sich eine RV auflöst, eine frühere fehlerhafte Zuordnung korrigiert wird, eine Einsatzstelle wegen zu geringer Züchterzahl geschlossen wird oder vergleichbare strukturelle Veränderungen eine neue Zuordnung erforderlich machen.

 

Nicht ausreichend ist dagegen der Wunsch, mit der Schlaganlage in einer anderen RV zu reisen, weil man sich dort bessere sportliche Ergebnisse oder günstigere sportliche Voraussetzungen erhofft.

 

Für die kommende Wechselperiode ist außerdem besonders wichtig: Die Gründe für die beantragte Änderung der Zuordnung müssen mit dem Antrag vollständig, stichhaltig und nachvollziehbar dargelegt werden.

 

Maßgeblich für die Entscheidung der Organisationskommission sind ausschließlich die Gründe und Erläuterungen, die mit dem fristgerecht eingegangenen Wechselantrag vorgelegt werden. Nachträglich vorgebrachte, ergänzte oder auf anderem Wege mitgeteilte Gründe können bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Dies gilt unabhängig davon, ob sie gegenüber der Geschäftsstelle oder einzelnen Mitgliedern der Organisationskommission vorgebracht werden. Ist die mit dem Antrag eingereichte Begründung nicht ausreichend stichhaltig und nachvollziehbar, kann sie später nicht durch zusätzliche Gründe ergänzt werden.

 

Nachstehend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Wechselregelung zusammengestellt.

 

Was genau beinhalten die Änderungen des Paragrafen 10 und des Artikels 205 der RVO überhaupt?

Der Paragraf 10 wurde durch die beschlossenen Änderungen deutlich verschlankt. Wer mit seiner Schlaganlage künftig in einer anderen RV reisen möchte – innerhalb oder außerhalb des Regionalverbandes –, benötigt hierfür die Zustimmung der Organisationskommission. Auch wenn eine RV den Regionalverband wechseln möchte, ist die Genehmigung der Organisationskommission erforderlich.

 

Hierzu haben wir ein Antragsformular entwickelt, das Ihnen die Beantragung erleichtert und zugleich der Geschäftsstelle und der Organisationskommission hilft, die Wechselvorgänge einheitlich und reibungslos zu bearbeiten. Die Regelungen sollen Mitgliedschaftsrechte nicht beschneiden. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Voraussetzungen die bestehende sportliche Zuordnung einer Schlaganlage geändert werden kann.

 

Für die sportliche Zuordnung ist entscheidend, dass jede Schlaganlage nur für eine Reisevereinigung zugelassen ist. Artikel 205 der RVO legt hierzu fest, dass jede Schlaganlage eine feste Koordinate hat, die der zuständigen RV zugeordnet ist. Eine Änderung dieser Zuordnung ist nur auf Antrag an die Organisationskommission möglich. Die bestehende Zuordnung soll grundsätzlich Bestand haben.

 

Damit sollen insbesondere bewährte RV- und Transportgemeinschaftsstrukturen geschützt werden. Zugleich wird die bereits gelebte Praxis verbindlich festgehalten und ein verlässlicher Ablauf des Sportgeschehens gewährleistet.

 

Darf ich dann jetzt noch wechseln oder bin ich dauerhaft an meine RV gebunden?

Wie oben beschrieben, ist Ihre vorhandene Schlaganlage Ihrer RV zugeordnet. Trotzdem ist ein Wechsel weiterhin möglich – aber nicht nach freier Wahl. Eine Änderung dieser Zuordnung kommt nur in Betracht, wenn dafür stichhaltige und nachvollziehbare Gründe vorliegen.

 

Das können beispielsweise die Auflösung einer RV, die notwendige Korrektur einer früheren fehlerhaften Zuordnung, die Schließung einer Einsatzstelle wegen zu geringer Züchterzahl oder vergleichbare strukturelle Veränderungen sein. Ein bloßer Wechselwunsch oder die Hoffnung auf bessere sportliche Voraussetzungen reichen dagegen nicht aus.

 

Die Organisationskommission prüft jeden Antrag sorgfältig und einzelfallbezogen. Ziel ist, Änderungen der Zuordnung auf tatsächlich sachlich begründete Fälle zu beschränken und dadurch die bestehenden RVen und TGen zu stärken. Liegt ein solcher oder vergleichbar stichhaltiger Grund nicht vor, sollte von einem Wechselantrag abgesehen werden.

 

Schreibt mir der Verband vor, wo ich meine Tauben schicken muss?

Nein. Bestehende Mitgliedschaften haben weiterhin Bestand. Die Neuregelung soll Mitgliedschaftsrechte nicht beschneiden, sondern die sportliche Zuordnung der Schlaganlagen verlässlich regeln und damit stabile Strukturen in den RVen und TGen schützen.

 

Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so verändern, dass die bisherige Zuordnung nicht mehr sachgerecht ist, kann eine Änderung beantragt werden. Zusätzlich zum Standort des Schlages werden bei der Prüfung auch die betroffenen Regionalverbände einbezogen.

 

Klar ist aber auch: Ein Wechsel, der allein dazu dienen soll, sich durch die Lage, eine vermeintlich günstigere Einflugschneise oder andere sportliche Erwägungen einen Vorteil zu verschaffen, ist kein Grund für eine Änderung der Zuordnung.

 

Wann ist ein Wechsel ausgeschlossen?

Das Antragsrecht ist ausgeschlossen, wenn ein Züchter innerhalb der letzten drei Jahre bereits einen Wechselantrag gestellt hat.

 

Aber auch wenn ein Wechsel nach den Satzungsbestimmungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, besteht kein Anspruch darauf, dass er genehmigt wird. Entscheidend bleibt, ob im konkreten Einzelfall ein stichhaltiger und nachvollziehbarer Grund für die Änderung der bestehenden Zuordnung vorliegt.

 

Was muss ich tun, wenn ich die Zuordnung meiner Schlaganlage zu einer anderen RV ändern möchte?

Im Anschluss an diesen Artikel finden Sie das überarbeitete Antragsformular für Wechselvorgänge. Das Formular finden Sie zusätzlich – zusammen mit allen Fragen und Antworten – auf unserer Website unter www.brieftaube.de.

 

Das Formular muss vollständig ausgefüllt per Einschreiben an die Geschäftsstelle geschickt werden.

 

Anträge, die auf anderen Wegen eingehen, werden nicht bearbeitet.

 

Die Kündigungsbedingungen werden durch das Wechselformular nicht berührt. Soweit für den beabsichtigten Wechsel eine Kündigung Ihrer bisherigen Mitgliedschaft erforderlich ist, muss diese weiterhin schriftlich – am rechtssichersten per Einschreiben – erfolgen. Den entsprechenden Nachweis fügen Sie bitte dem Wechselformular bei.

 

Wann muss ich meinen Wechsel beantragen?

Anträge werden ausschließlich in der Zeit vom 1.10. bis 31.10. eines jeden Jahres akzeptiert. Die eingegangenen Vorgänge werden in der Geschäftsstelle dokumentiert und nachgehalten.

 

Wann erfahre ich, ob mein Wechsel genehmigt wurde?

Die Organisationskommission erhält die eingegangenen Wechselanträge zur Bearbeitung. Die Entscheidung muss spätestens sechs Wochen nach Antragseingang schriftlich erfolgen. Anschließend erhalten Sie die Mitteilung über die Entscheidung der Organisationskommission.

 

Was passiert, wenn mein Wechsel abgelehnt wurde?

Sie stehen dann nicht ohne RV da. Soweit Sie Ihre bisherige Mitgliedschaft gekündigt haben, können Sie die Kündigung während der laufenden Kündigungsfrist zurücknehmen. Bitte beachten Sie außerdem, dass das Antragsrecht für einen erneuten Wechselantrag in den kommenden drei Jahren ausgeschlossen ist.

 

Sind noch Fragen offen geblieben? Dann zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden!

 

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